Erstberatung

Vor allem in Familiensachen ist es wichtig, sich möglichst frühzeitig eine Erstberatung von einem Anwalt zu holen. Insbesondere bei drohenden Trennungen kann es von enormer Bedeutung sein, sich rechtzeitig zu informieren.

Da es sich beim Familienrecht jeweils um einen Einzelfall handelt, ist es mir ein großes Anliegen, in einem persönlichen Gespräch die Folgen der Trennung und Scheidung aufzuzeigen.
Hierbei können frühzeitig Weichen gestellt werden, von denen der weitere Verlauf der Angelegenheit abhängig sein kann.

Oftmals informieren sich die Betroffenen im Internet. Hier ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der jeweiligen Situation um einen individuellen Einzelfall handelt und das eigene rechtliche Problem nicht mit anderen Fällen verglichen werden kann.

Erster Kontakt mit der Kanzlei

Bei einem ersten Telefonat mit dem Sekretariat wird Ihnen je nach Art des Anliegens mitgeteilt, welche Unterlagen Sie zum Besprechungstermin mitbringen sollten.

Bei einer Kontaktaufnahme per eMail erhalten Sie auch innerhalb kürzester Zeit Informationen zum Erstgespräch.

FAQ


1. Was bedeutet Getrenntleben?

Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung geschehen, so lange die Eheleute „von Tisch und Bett“ getrennt leben. Das ist der Fall, wenn die Eheleute getrennte Haushalte führen, das heißt jeder Ehegatte sich selbst versorgt, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden und die Eheleute getrennt voneinander schlafen. Es darf keinerlei Gemeinsamkeiten mehr geben. Mindestens ein Ehegatte muss die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnen.


2. Ab wann kann man das Scheidungsverfahren einleiten?


Grundsätzlich gilt, dass – wenn kein so genannter Härtefall vorliegt – die Eheleute ein Trennungsjahr einhalten müssen, bevor sie geschieden werden können.


3. Kann ein Anwalt die Eheleute gemeinsam bei dem Scheidungsverfahren vertreten?

Nein. Dies kann und darf ein Anwalt nicht. Allerdings ist es richtig, dass für eine Scheidung nur ein Anwalt ausreicht. Der Scheidungsantrag muss aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltszwangs von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Ein Anwalt darf aber niemals beide Eheleute vertreten. Das wäre sogar strafbar. Will der andere Ehegatte aber dem anwaltlichen Scheidungsantrag lediglich zustimmen, braucht er dafür keinen Anwalt und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einem Anwalt (der nur einen Ehepartner vertritt) möglich ist.


4. Kann die Ehe geschieden werden, obwohl der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zustimmt?

Wenn die Eheleute länger als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt leben, und der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden ist, so muss der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, das Scheitern der Ehe beweisen. Die Ehe gilt allerdings als zerrüttet, wenn die Ehegatten länger als drei Jahre getrennt leben.


5. Was geschieht im Scheidungstermin?

Im gerichtlichen Termin werden beide Ehegatten zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört. Der Richter fragt, wann und wie die Trennung erfolgt ist, wer ausgezogen ist, ob es Versöhnungsversuche gegeben hat, ob die Ehe zerrüttet ist und die Ehegatten tatsächlich geschieden werden wollen.


6. Entscheidet das Gericht automatisch über Unterhalt, Vermögen, Kinder etc.?


Nein, über die sogenannten Folgesachen wird nur auf Antrag entschieden. Ausnahme: der Versorgungsausgleich.


7. Gibt es eine „Online-Scheidung“?

Die Scheidung selbst erfordert stets die persönliche Anwesenheit beider Ehegatten beim Familiengericht. Die Anhörung der Ehegatten muss jedoch nicht zur gleichen Zeit und nicht vor demselben Familiengericht sein. Der Anwalt korrespondiert mit dem Gericht nicht online. Die Kommunikation zwischen dem Anwalt und dem Mandanten kann aber – soweit dies ausreichend ist – online erfolgen und wird häufig mit Formularen standardisiert. Damit bezeichnet man eine Online-Scheidung.


8. Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Der zeitliche Ablauf eines Scheidungsverfahrens richtet sich danach, ob „nur“ über die Auflösung des Ehebandes entschieden werden soll (sogenannte unstreitige Scheidung), oder ob ein Ehegatte zugleich Anträge stellt, wie die Scheidungsfolgen geregelt werden sollen (sogenannte Verbundentscheidung).


9. Was kostet eine Scheidung und zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Scheidung?

Die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich aus dem Verfahrenswert, welcher vom Gericht festgesetzt wird. Dieser wird jeweils ganz individuell unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren berechnet, z. B. den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten oder ob außer über die Scheidung noch über Folgesachen entschieden werden muss.
Eine Kostenübernahme durch Rechtschutzversicherer ergibt sich aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. In der Regel wird eine erste Beratung nur dann bezahlt, wenn sich daraus keine weitere Tätigkeit ergibt, also kein Scheidungsauftrag, Unterhaltsberechnung etc. Gegebenenfalls ist eine Selbstbeteiligung zu beachten.


10. Wie kann ich nach der Scheidung wieder meinen Geburtsnamen annehmen?

Unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses kann der geschiedene Ehegatte bei seinem örtlichen Standesamt den Geburtsnamen wieder annehmen. Die Kinder behalten allerdings den Ehenamen.