FAQ
1. Was bedeutet Getrenntleben?
Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche
Gemeinschaft mehr besteht. Dies kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung
geschehen, so lange die Eheleute „von Tisch und Bett“ getrennt leben. Das
ist der Fall, wenn die Eheleute getrennte Haushalte führen, das heißt jeder
Ehegatte sich selbst versorgt, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden
und die Eheleute getrennt voneinander schlafen. Es darf keinerlei
Gemeinsamkeiten mehr geben. Mindestens ein Ehegatte muss die Fortsetzung der
ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnen.
2. Ab wann kann man das Scheidungsverfahren einleiten?
Grundsätzlich gilt, dass – wenn kein so genannter Härtefall vorliegt – die
Eheleute ein Trennungsjahr einhalten müssen, bevor sie geschieden werden
können.
3. Kann ein Anwalt die Eheleute gemeinsam
bei dem Scheidungsverfahren vertreten?
Nein. Dies kann und darf ein Anwalt nicht. Allerdings ist es richtig, dass
für eine Scheidung nur ein Anwalt ausreicht. Der Scheidungsantrag muss
aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltszwangs von einem
Rechtsanwalt gestellt werden. Ein Anwalt darf aber niemals beide Eheleute
vertreten. Das wäre sogar strafbar. Will der andere Ehegatte aber dem
anwaltlichen Scheidungsantrag lediglich zustimmen, braucht er dafür keinen
Anwalt und somit ist richtig, dass eine Scheidung mit einem Anwalt (der nur
einen Ehepartner vertritt) möglich ist.
4. Kann die Ehe geschieden werden, obwohl
der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nicht zustimmt?
Wenn die Eheleute länger als ein Jahr, aber noch keine drei Jahre getrennt
leben, und der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden ist, so
muss der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, das Scheitern der
Ehe beweisen. Die Ehe gilt allerdings als zerrüttet, wenn die Ehegatten
länger als drei Jahre getrennt leben.
5. Was geschieht im Scheidungstermin?
Im gerichtlichen Termin werden beide Ehegatten zu den Voraussetzungen der
Scheidung angehört. Der Richter fragt, wann und wie die Trennung erfolgt
ist, wer ausgezogen ist, ob es Versöhnungsversuche gegeben hat, ob die Ehe
zerrüttet ist und die Ehegatten tatsächlich geschieden werden wollen.
6. Entscheidet das Gericht automatisch über Unterhalt, Vermögen, Kinder
etc.?
Nein, über die sogenannten Folgesachen wird nur auf Antrag entschieden.
Ausnahme: der Versorgungsausgleich.
7. Gibt es eine „Online-Scheidung“?
Die Scheidung selbst erfordert stets die persönliche Anwesenheit beider
Ehegatten beim Familiengericht. Die Anhörung der Ehegatten muss jedoch nicht
zur gleichen Zeit und nicht vor demselben Familiengericht sein. Der Anwalt
korrespondiert mit dem Gericht nicht online. Die Kommunikation zwischen dem
Anwalt und dem Mandanten kann aber – soweit dies ausreichend ist – online
erfolgen und wird häufig mit Formularen standardisiert. Damit bezeichnet man
eine Online-Scheidung.
8. Wie lange dauert ein
Scheidungsverfahren?
Der zeitliche Ablauf eines Scheidungsverfahrens richtet sich danach, ob
„nur“ über die Auflösung des Ehebandes entschieden werden soll (sogenannte
unstreitige Scheidung), oder ob ein Ehegatte zugleich Anträge stellt, wie
die Scheidungsfolgen geregelt werden sollen (sogenannte
Verbundentscheidung).
9. Was kostet eine Scheidung und zahlt
meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Scheidung?
Die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich aus dem Verfahrenswert,
welcher vom Gericht festgesetzt wird. Dieser wird jeweils ganz individuell
unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren berechnet, z. B. den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten oder ob außer über die
Scheidung noch über Folgesachen entschieden werden muss.
Eine Kostenübernahme durch Rechtschutzversicherer ergibt sich aus dem
abgeschlossenen Versicherungsvertrag. In der Regel wird eine erste Beratung
nur dann bezahlt, wenn sich daraus keine weitere Tätigkeit ergibt, also kein
Scheidungsauftrag, Unterhaltsberechnung etc. Gegebenenfalls ist eine
Selbstbeteiligung zu beachten.
10. Wie kann ich nach der Scheidung wieder
meinen Geburtsnamen annehmen?
Unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses kann der geschiedene
Ehegatte bei seinem örtlichen Standesamt den Geburtsnamen wieder annehmen.
Die Kinder behalten allerdings den Ehenamen.