Unterhalt: Kosten für Kinderbetreuung als Mehrbedarf des Kindes?

 

Die Kosten, die der berufstätige Elternteil für die Betreuung des Kindes durch Dritte aufwendet, können nur als dessen berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. Sie stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Das hat der BGH nun so entschieden. Allerdings kann dies bei einer besonderen Förderung des Kindes anders sein. Ein Mehrbedarf des Kindes muss ggf. substantiiert dargelegt und bewiesen werden.

BGH, Beschl. v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17