Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.

Es bloß zu unterlassen, den Unterhalt geltend zu machen oder die begonnene Geltendmachung fortzusetzen, kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.


(BGH, Beschluss vom 31.01.2018, XII ZB 133/17)