Trennung trotz Wohnungsnot?

Die derzeitige Wohnungsnot stellt Ehepaare, die sich trennen möchten, vor große Probleme. Eine Trennung von dem Ehepartner ist aber grundsätzlich auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Es besteht also keine gesetzliche Verpflichtung, dass einer der Ehegatten zur Herbeiführung der Trennung auszieht. Allerdings müssen für eine Trennung innerhalb der Ehewohnung im Hinblick auf eine spätere Scheidung gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. So muss gemäß § 1567 BGB die Trennung „von Tisch und Bett“ erfolgen. Das bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die Haushaltsführung getrennt erfolgt, die Eheleute keine intime Beziehung mehr führen und auch gegenseitig keine Versorgungsleistungen (wie Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen, Behördengänge und auch sonstige Erledigungen) erbringen. Es ist ausreichend, wenn nur ein Ehegatte die häusliche Gemeinschaft erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Zur Vermeidung von Fehlern bzw. eventuellen Rechtsnachteilen (z. B. hinsichtlich Unterhalt) berate ich Sie hierzu gerne.