Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2024

Wenn Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht zusammenwohnen, muss für gewöhnlich der nichtbetreuende Elternteil dem anderen Elternteil Unterhalt für das Kind bezahlen.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt Richtwerte an, die den Kindesunterhalt festlegen. Die monatlichen Zahlungen sollen den laufenden und notwendigen Lebensunterhalt des Kindes decken. Hierzu zählen u. a. Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Spielsachen und Freizeitaktivitäten.

Ab 2024 wird die Düsseldorfer Tabelle wieder dahingehend abgeändert, dass die Zahlbeträge steigen, die Einkommensgruppen, wonach sich der Zahlbetrag richtet, verändert wurden und Selbstbehalte angepasst wurden.

Eckpunkte zur Modernisierung des Unterhaltsrechts

Vom Bundesministerium der Justiz wurden Vorschläge für die seit langem geforderte, im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform des Unterhaltsrechts erarbeitet. Ziel soll eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger Kinder sein, die auch durch das Unterhaltsrecht gefördert wird. Finanzielle Lasten für die Betreuung von Kindern sollen fairer verteilt werden. Ein Elternteil, der erhöhte Betreuungsleistungen erbringt, soll durch das neue Unterhaltsrecht bei der Unterhaltszahlung begünstigt werden. Weitere Vorschläge für die geplante Reform beinhalten auch den sogenannten Betreuungsunterhalt
und den notwendigen Selbstbehalt.

Vorsicht bei Veräußerung von Immobilien im Rahmen der Scheidung!

Vorsicht bei Veräußerung von Immobilien im Rahmen der Scheidung!

Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 IX R 11/21 entschieden.

Zur Vermeidung von Fehlern bzw. eventuellen Rechtsnachteilen berate ich Sie hierzu gerne.

Die Überlassung der gemeinsamen Wohnung muss innerhalb eines Jahres nach Scheidung beantragt werden

Wer nach einer Scheidung von seinem Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlassen haben will, hat für einen solchen Antrag maximal ein Jahr Zeit. Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, wie der BGH beschloss (Beschluss vom 10.03.2021, Az. XII ZB 2 43/20).

Corona Kinderbonus

Laut Koalitionsausschuss erhalten Familien auch dieses Jahr den Corona-Kinderbonus als finanzielle Unterstützung in der Krise. Im letzten Jahr gab es für jedes Kind insgesamt 300,00 €. In diesem Jahr wird es auch wieder den Kinderbonus für alle kindergeldberechtigten Familien geben. Doch diesmal sind es einmalig 150,00 € pro Kind. Kindergeldberechtigte Eltern können frühestens im März oder vielleicht auch im April mit 150,00 € extra rechnen.

Zum 01.01.2021 änderte sich die Düsseldorfer Tabelle

Der Mindestunterhalt eines Kindes

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 369,00 € auf 393,00 € monatlich,

  • vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 424,00 € auf 451,00 € monatlich und

  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 497,00 € auf 528,00 € monatlich.


Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, orientiert sich der Unterhalt an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 860,00 € (einschließlich 375,00 € an Warmmiete) unverändert.

Der Corona-Kinderbonus und Unterhalt

Um die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern, hat die Regierung verschiedene Maßnahmen beschlossen. Eine davon ist der Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300,00 € für jedes kindergeldberechtigte Kind. Dieser Kinderbonus wird von der Familienkasse an den betreuenden Elternteil zusammen mit dem Kindergeld in zwei Raten ausgezahlt (in Bayern: 200,00 € im September und 100,00 € im Oktober). Nachdem diese Corona-Hilfe sehr kurzfristig beschlossen wurde, gibt es keine gesetzliche Regelung zum Kinderbonus beim Unterhalt. Der Kinderbonus wird daher wie Kindergeld behandelt, wobei es sich beim Kindergeld unterhaltsrechtlich gesehen um Einkommen des Kindes handelt.