Wie wirkt sich das Coronavirus auf das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern aus?

Grundsätzlich besteht das Umgangsrecht trotz Erkrankung des Kindes weiter, so dass der Umgang weiterhin stattfinden muss. Nur im Falle einer Transportunfähigkeit, welche durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss, würde der Umgang ausfallen. Der betreuende Elternteil muss den anderen Elternteil schnellstmöglich über den Ausfall des Umgangs informieren. Der Umgang sollte nicht ersatzlos ausfallen, sondern immer so schnell wie möglich nachgeholt werden.

Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.

Es bloß zu unterlassen, den Unterhalt geltend zu machen oder die begonnene Geltendmachung fortzusetzen, kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.

(BGH, Beschluss vom 31.01.2018, XII ZB 133/17)

Unterhalt: Kosten für Kinderbetreuung als Mehrbedarf des Kindes?

Die Kosten, die der berufstätige Elternteil für die Betreuung des Kindes durch Dritte aufwendet, können nur als dessen berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. Sie stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Das hat der BGH nun so entschieden. Allerdings kann dies bei einer besonderen Förderung des Kindes anders sein. Ein Mehrbedarf des Kindes muss ggf. substantiiert dargelegt und bewiesen werden.

BGH, Beschl. v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2018 wurde veröffentlicht

Es wurden hier erstmals seit 2008 nicht nur die Beträge für den Mindestunterhalt, sondern auch die Einkommensgruppen angehoben.

Dies bedeutet für Sie: Die neue Tabelle beginnt mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 Euro“ statt bisher „bis 1.500 Euro“. Welcher Unterhaltsanspruch besteht, können Sie durch mich überprüfen lassen. Allerdings steht bereits jetzt fest, dass mit dieser Neuerung eine leichte Entlastung für den Unterhaltszahler gegeben ist.

Wissenswertes zum Unterhalt minderjähriger Kinder

Solange die Eltern zusammenleben, wird der Kindesunterhalt grundsätzlich weder gesondert ausgerechnet noch gesondert ausgezahlt. Die Kinder werden vielmehr aus der gemeinsamen Kasse „finanziert“ und beide Eltern kümmern sich auch persönlich um die Kinder. Das ändert sich aber, sobald sich die Eltern trennen. In aller Regel leben die Kinder dann die meiste Zeit bei nur einem Elternteil, während der andere Elternteil sein Umgangsrecht ausübt. Das Kind hat dann einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017

Zum 01.01.2017 wird die Düsseldorfer Tabelle erneut geändert. Zu diesem Zeitpunkt erhöht sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder. Diese Erhöhung führt zur Änderung auch der Bedarfssätze von bestimmten Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.

Gerne überprüfe ich für Sie, ob der Unterhalt in der richtigen Höhe bezahlt wird..

Weiter wurde für 2017 eine Erhöhung des Kindergeldes angekündigt. Eine Entscheidung hierüber ist für Mitte Dezember 2016 vorgesehen..

Auch diese Änderung ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Am 01.08.2015 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder wurden hierbei erhöht. Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder war auf das am 22.07.2015 verkündete Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zurückzuführen.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Im Jahr 2015 stieg der steuerliche Kinderfreibetrag von bisher 4.368,00 € um 144,00 €, somit auf 4.512,00 €. Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 € steigt der Mindestunterhalt. >>

Rechtsprechung Unterhalt

Der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten kann teilweise oder ganz verwirkt sein, sollte er verschweigen, dass sich sein Nettoeinkommen erhöht hat.

Dies musste sich eine Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vorhalten lassen. Vorausgegangen war ein Vergleich, in welchem sie sich gegenüber ihrem geschiedenen Mann dazu verpflichtet hatte, diesem unaufgefordert Mitteilung zu machen, wenn ihr Nettoverdienst über die genannte Verdienstgrenze gestiegen ist, und zwar nicht nur marginal. Ihr Einkommen hatte sich verdoppelt, was sie zumindest vier Monate lang verschwieg.