Familienrechtliche Änderungen ab 01.01.2020

  • Der Kindesunterhalt erhöht sich zum 1.1.2020. In der 1. Einkommensstufe 1 z.B. erhöht sich der Kindesunterhalt in der jeweiligen Altersstufe damit jeweils um 15 EUR, 18 EUR und 21 EUR

  • Im freiwilligen sozialen Jahr besteht ab 01.01.2020 auch der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, ohne dass die Tätigkeit einen direkten Bezug zu einer späteren Ausbildung haben muss.

  • Hinsichtlich des Wechselmodells orientiert sich die Rechtsprechung sich nach wie vor an der Vorgabe, dass die Eltern in der Lage sein müssen, die abwechselnde Betreuung des Kindes zu organisieren.

  • Ab 1.1.2020 sind Kinder ihren pflegebedürftigen Eltern nur noch unterhaltspflichtig, wenn sie mehr als 100.000 EUR Jahreseinkommen erzielen.

Gerne berate ich Sie zu diesen Themen vollumfänglich.