In der aktuellen Ausnahmesituation stellt sich für viele Eltern die Frage, ob der Umgang mit dem Kind verweigert oder ausgesetzt werden darf. Wir versuchen, hier Aufklärung zu geben:
Für den Fall einer Infektion des Kindes oder des betreuenden Elternteils oder wenn eine Infektion droht bzw. drohen könnte, entscheidet das Gesundheitsamt über die Anordnung der Quarantäne. Eine Quarantäne führt zwar nicht direkt zu einer Transportunfähigkeit des Kindes; sofern eine Quarantäne für das Kind oder den betreuenden Elternteil angeordnet wurde (derzeit 14 Tage), fällt allerdings der Umgang mit dem gesunden Elternteil zwingend aus, da es in diesem Fall verboten ist, das Haus oder die Wohnung zu verlassen.
Sofern der umgangsberechtigte Elternteil zu einer Risikogruppe gehört, sollte nach Möglichkeit mit dem betreuenden Elternteil besprochen und entschieden werden, ob das Umgangsrecht wahrgenommen werden kann.
Wie es sich für den Fall der Verhängung einer Ausgangssperre mit dem Umgang verhält, ist derzeit nicht einschätzbar, da es sich um eine neue, noch nie dagewesene Situation handelt. Sobald hier erste Erkenntnisse vorliegen, können wir Sie gerne darüber beraten.