Wie wirkt sich das Coronavirus auf das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern aus?

Grundsätzlich besteht das Umgangsrecht trotz Erkrankung des Kindes weiter, so dass der Umgang weiterhin stattfinden muss. Nur im Falle einer Transportunfähigkeit, welche durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss, würde der Umgang ausfallen. Der betreuende Elternteil muss den anderen Elternteil schnellstmöglich über den Ausfall des Umgangs informieren. Der Umgang sollte nicht ersatzlos ausfallen, sondern immer so schnell wie möglich nachgeholt werden.

In der aktuellen Ausnahmesituation stellt sich für viele Eltern die Frage, ob der Umgang mit dem Kind verweigert oder ausgesetzt werden darf. Wir versuchen, hier Aufklärung zu geben:
Für den Fall einer Infektion des Kindes oder des betreuenden Elternteils oder wenn eine Infektion droht bzw. drohen könnte, entscheidet das Gesundheitsamt über die Anordnung der Quarantäne. Eine Quarantäne führt zwar nicht direkt zu einer Transportunfähigkeit des Kindes; sofern eine Quarantäne für das Kind oder den betreuenden Elternteil angeordnet wurde (derzeit 14 Tage), fällt allerdings der Umgang mit dem gesunden Elternteil zwingend aus, da es in diesem Fall verboten ist, das Haus oder die Wohnung zu verlassen.

Sofern der umgangsberechtigte Elternteil zu einer Risikogruppe gehört, sollte nach Möglichkeit mit dem betreuenden Elternteil besprochen und entschieden werden, ob das Umgangsrecht wahrgenommen werden kann.

Wie es sich für den Fall der Verhängung einer Ausgangssperre mit dem Umgang verhält, ist derzeit nicht einschätzbar, da es sich um eine neue, noch nie dagewesene Situation handelt. Sobald hier erste Erkenntnisse vorliegen, können wir Sie gerne darüber beraten.