Der Corona-Kinderbonus und Unterhalt

Um die Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern, hat die Regierung verschiedene Maßnahmen beschlossen. Eine davon ist der Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300,00 € für jedes kindergeldberechtigte Kind. Dieser Kinderbonus wird von der Familienkasse an den betreuenden Elternteil zusammen mit dem Kindergeld in zwei Raten ausgezahlt (in Bayern: 200,00 € im September und 100,00 € im Oktober). Nachdem diese Corona-Hilfe sehr kurzfristig beschlossen wurde, gibt es keine gesetzliche Regelung zum Kinderbonus beim Unterhalt. Der Kinderbonus wird daher wie Kindergeld behandelt, wobei es sich beim Kindergeld unterhaltsrechtlich gesehen um Einkommen des Kindes handelt.

Da es sich beim Kinderbonus um eine Erhöhung des Kindergeldes handelt, wird dieser Bonus grundsätzlich beim Kindesunterhalt angerechnet. Hierbei gibt es Unterschiede zwischen Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen oder volljährigen Kindern:

Bei minderjährigen Kindern darf der ausgezahlte Kinderbonus zur Hälfte angerechnet werden, bei volljährigen Kindern in voller Höhe.

Bei minderjährigen Kindern reduziert sich also die Unterhaltspflicht um die Hälfte des Kinderbonus, also (in Bayern) im September um 100,00 € und im Oktober um 50,00 €. Der unterhaltspflichtige Elternteil darf diesen Betrag aber nicht einfach vom Unterhaltsbetrag abziehen, sondern er muss den betreuenden Elternteil schriftlich und nachweislich auffordern, auf diese Beträge jeweils zu verzichten.

Zahlt ein Elternteil an ein volljähriges Kind Unterhalt, wird der volle Kinderbonus angerechnet, da auch die volle Anrechnung des Kindergeldes erfolgt. Der Unterhaltspflichtige darf also in den Monaten, in denen der Kinderbonus ausgezahlt wird, den Unterhalt um die vollen Beträge reduzieren.