Ich freue mich sehr, mitteilen zu können, dass ich die Ausbildung zum Collaborative Lawyer erfolgreich absolviert habe. Damit kann ich ab sofort auch das Verfahren der Collaborative Law Practice (CLP) in meiner Kanzlei anbieten- einen modernen, lösungsorientierten Weg, Trennung und Scheidung gemeinsam selbstbestimmt zu gestalten.
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2024
Wenn Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht zusammenwohnen, muss für gewöhnlich der nichtbetreuende Elternteil dem anderen Elternteil Unterhalt für das Kind bezahlen.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt Richtwerte an, die den Kindesunterhalt festlegen. Die monatlichen Zahlungen sollen den laufenden und notwendigen Lebensunterhalt des Kindes decken. Hierzu zählen u. a. Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Spielsachen und Freizeitaktivitäten.
Ab 2024 wird die Düsseldorfer Tabelle wieder dahingehend abgeändert, dass die Zahlbeträge steigen, die Einkommensgruppen, wonach sich der Zahlbetrag richtet, verändert wurden und Selbstbehalte angepasst wurden.
Trennung trotz Wohnungsnot?
Die derzeitige Wohnungsnot stellt Ehepaare, die sich trennen möchten, vor große Probleme. Eine Trennung von dem Ehepartner ist aber grundsätzlich auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. Es besteht also keine gesetzliche Verpflichtung, dass einer der Ehegatten zur Herbeiführung der Trennung auszieht.
Düsseldorfer Tabelle ab 2022
Die Überlassung der gemeinsamen Wohnung muss innerhalb eines Jahres nach Scheidung beantragt werden
Wer nach einer Scheidung von seinem Ex-Partner die einst gemeinsame Wohnung überlassen haben will, hat für einen solchen Antrag maximal ein Jahr Zeit. Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, wie der BGH beschloss (Beschluss vom 10.03.2021, Az. XII ZB 2 43/20).
Zum 01.01.2021 änderte sich die Düsseldorfer Tabelle
Der Mindestunterhalt eines Kindes
bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 369,00 € auf 393,00 € monatlich,
vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 424,00 € auf 451,00 € monatlich und
ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 497,00 € auf 528,00 € monatlich.
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, orientiert sich der Unterhalt an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 860,00 € (einschließlich 375,00 € an Warmmiete) unverändert.
Wie wirkt sich das Coronavirus auf das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern aus?
Grundsätzlich besteht das Umgangsrecht trotz Erkrankung des Kindes weiter, so dass der Umgang weiterhin stattfinden muss. Nur im Falle einer Transportunfähigkeit, welche durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss, würde der Umgang ausfallen. Der betreuende Elternteil muss den anderen Elternteil schnellstmöglich über den Ausfall des Umgangs informieren. Der Umgang sollte nicht ersatzlos ausfallen, sondern immer so schnell wie möglich nachgeholt werden.
Familienrechtliche Änderungen ab 01.01.2020
Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs
Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.
Es bloß zu unterlassen, den Unterhalt geltend zu machen oder die begonnene Geltendmachung fortzusetzen, kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.
(BGH, Beschluss vom 31.01.2018, XII ZB 133/17)
Unterhalt: Kosten für Kinderbetreuung als Mehrbedarf des Kindes?
Die Kosten, die der berufstätige Elternteil für die Betreuung des Kindes durch Dritte aufwendet, können nur als dessen berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden. Sie stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Das hat der BGH nun so entschieden. Allerdings kann dies bei einer besonderen Förderung des Kindes anders sein. Ein Mehrbedarf des Kindes muss ggf. substantiiert dargelegt und bewiesen werden.
BGH, Beschl. v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17
