Wissenswertes zum Unterhalt minderjähriger Kinder

Solange die Eltern zusammenleben, wird der Kindesunterhalt grundsätzlich weder gesondert ausgerechnet noch gesondert ausgezahlt. Die Kinder werden vielmehr aus der gemeinsamen Kasse „finanziert“ und beide Eltern kümmern sich auch persönlich um die Kinder. Das ändert sich aber, sobald sich die Eltern trennen. In aller Regel leben die Kinder dann die meiste Zeit bei nur einem Elternteil, während der andere Elternteil sein Umgangsrecht ausübt. Das Kind hat dann einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt.

Der Kindesunterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, in der die Unterhaltssätze festgelegt sind. Für die Höhe der Zahlungsverpflichtung ist zum einen das Alter des Kindes, zum anderen das Einkommen des Unterhaltsschuldners entscheidend. Allerdings ist das unterhaltsrechtliche Einkommen nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. Das Einkommen ist nämlich noch zu „bereinigen“, d. h. der Unterhaltsschuldner kann noch gewisse Verbindlichkeiten von seinem Einkommen abziehen.

Bei der Berechnung des Unterhalts ist darauf zu achten, dass der Unterhaltsschuldner noch die Hälfte des Kindergeldes (derzeit also 97,00 €) von dem aus der Düsseldorfer Tabelle ersichtlichen Betrag abziehen kann. Soweit sogenannte „dynamische Unterhaltstitel“ vorliegen, erhöhen sich die darin titulierten Unterhaltsansprüche automatisch; um nicht mit Unterhaltszahlungen rückständig zu werden, sollten Unterhaltsschuldner daher auf die geänderte Tabelle mit höheren Zahlungen reagieren.

Wenn es darum geht, den Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen, muss der Unterhaltspflichtige eine erhebliche Kürzung seines Selbstbehaltes hinnehmen. Selbstbehalt bedeutet, dass dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich 1.080,00 € im Monat verbleiben müssen. In besonderen Fällen kann der Selbstbehalt auch herabgesetzt werden. Damit der Mindestunterhalt gesichert ist, kann dem Unterhaltsschuldner außerdem zugemutet werden, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

Der betreuende Elternteil sollte für den Fall, dass noch kein Unterhaltstitel vorliegt (d. h. ein Beschluss oder eine Jugendamtsurkunde), darauf achten, im Interesse des Kindes einen solchen Titel herbeizuführen, damit bei ausbleibenden Zahlungen nicht erst der gerichtliche Weg beschritten werden muss. Es besteht ein Anspruch auf Errichtung eines Titels, namentlich einer Jugendamtsurkunde. Ein Titel verschafft Sicherheit und spart Zeit und damit Geld, wenn Kindesunterhaltszahlungen auf einmal ausbleiben sollten. Aus dem vorliegenden Titel kann sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden (beispielsweise Gehaltspfändung), damit der Lebensbedarf nicht gefährdet wird.